Gas- und Signalwaffen

Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01. April 2003:

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen. Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen: Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.

                Ausnahmen:

a) Notwehr, Notstand

b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen

c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

(1)  durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,

(2)  zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben

d) im befriedeten Besitztum – durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Genehmigung – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

e)  mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

4. Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim „Kleinen Waffenschein“

Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis ist zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).Gemäß den vorläufigen Verfahrenshinweisen zum Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts durch das Bundesministerium des Innern hat die Protokollierung schriftlich zu erfolgen. Beim Überlassen im Wege des Versandhandels hat der Waffenhändler in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass die Hinweise dem Erwerber zur Kenntnis gebracht worden sind. Es wird dem Waffenhändler freigestellt, ob er das Protokoll vom Erwerber gegenzeichnen lässt. Dem Waffenhändler wird empfohlen, im Eigeninteresse (Beweiswert) auf eine Gegenzeichnung hinzuwirken.

Es ist in das Ermessern des Waffenhändlers gestellt, ob er die Protokolle buchmäßig, kladdenmäß, in Loseblattform oder in sonstiger Weise niederlegt.

Die Protokolle sind – entsprechend der Aufbewahrungsdauer für Waffenbücher – 10 Jahre lang aufzubewahren.